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30

Dez

2009

Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG - EU-Fahrschul-Dienstleister

Seit dem 28.12.2009 wurde die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Europäische Dienstleistungsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt.

 

Der Begriff der „Dienstleistung“ ist weit gefasst und beinhaltet jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, welche in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Demnach ist es laut EU-Dienstleistungsrichtlinie zwingend notwendig, dass die Tätigkeit selbstständiger Natur ist.

 

Es muss sich also beim Dienstleistungserbringer um eine natürliche oder juristische Person, ohne Beschränkungen eines Arbeitsvertrags handeln.

 

Die Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft liegt in der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes (Art. 2 EGV). Aus diesem Grund werden gemäß Artikel 14 Absatz 2 EGV die sogenannten Grundfreiheiten gewährleistet. Zu diesen zählen neben dem freien Verkehr von Waren, Personen und Kapital auch der freie Dienstleistungsverkehr (Verwirklichung des Binnenmarktes für Dienstleistungen).

 

Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie beinhaltet

  • die Einführung des Systems der "Einheitlichen Ansprechpartner" EA (Art. 6 EU-DLR) als Verfahrensmanager gegenüber zuständigen Stellen und seine optionelle Inanspruchnahme.
  • die Durchführung einer umfassenden Normenprüfung ("Normenscreening").
  • das elektronische Informations- und Amtshilfesystem IMI  „Internal Market Information System“, zu deutsch „Binnenmarktinformationssystem“ BIS (Art. 34 EU-DLR).
  • gegebenenfalls die Anpassung des dienstleistungsrelevanten Rechts.
  • die elektronische Abwicklung (Art. 8 EU-DLR) aller Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung betreffen.
  • die verstärkte europäische Verwaltungszusammenarbeit.
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -transparenz im Dienstleistungssektor.
  • ein IT-gestützes Vorwarnsystem für Europa hinsichtlich dienstleistungsbedingter Gefahren
    (Art. 32 EU-DLR)
  • Austausch von Informationen über die Zuverlässigkeit
    von Dienstleistungserbringern
    (Art. 33 EU-DLR).

Seit 28.12.2009 muss von allen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sichergestellt sein, dass für die Aufnahme / Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten notwendigen

  • Verfahren und Formalitäten,
  • Erklärungen, Anmeldungen, Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden,
  • Eintragungen in Datenbanken, Register und Berufsrollen,
  • Registrierungen bei Berufsorganisationen oder Berufsverbänden
  • Verfahren der Qualifikationsanerkennung und des Gesundheitsrechts

über die EA abgewickelt werden können.

 

Innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten variieren die Anzahl und Gestaltung der EA, in Deutschland unterliegen diese staatlicher Aufsicht und Kontrolle. Eine Abwicklung über die Einheitlichen Ansprechpartner ist optional, d.h. kann auch direkt über die zuständigen Behörden abgewickelt werden.

 

Diese Einrichtungen sollen sowohl Inländern als auch EU-Ausländern zur Verfügung stehen. Deshalb muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass alle Verfahren und Formalitäten problemlos aus der Ferne und elektronisch abgewickelt werden können.

 

EA sollen

  • alle Anzeige-, Anmelde-, Eintragungs- und Genehmigungs-verfahren vor Aufnahme der Dienstleistung

zur präventiven Kontrolle betreuen. Anschließend sollen

  •  sämtliche weitere Rechtsakte während dieser Tätigkeit,

insbesondere Verfahren der nachträglichen Kontrolle betreut werden.

 

Mit Hilfe der Einheitlichen Ansprechpartner sollen sowohl die Dienstleister, als auch deren Auftraggeber  

  • sich über die Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten  grenzüberschreitend informieren können
  • Genehmigungen auf elektronischem Weg erhalten können.

Der Zukunft Fahrschule Infoservice möchte mit der folgenden Übersicht die Kontaktaufnahme zu den jeweiligen Servicestellen in Deutschland erleichtern.

 

Verweise zu den Einheitlichen Ansprechpartnern in der Bundesrepublik Deutschland

Region   
Bundesland             Einheitlicher Ansprechpartner
Nord Schleswig-Holstein EA Schleswig-Holstein
Nord Mecklenburg-Vorpommern Wirtschaftskammern MV
Nord Bremen Wirtschaftsförderung Bremen GmbH
Nord Hamburg Handelskammer Hamburg
Nord Niedersachsen Dienstleisterportal Niedersachsen
Ost Sachsen Landesdirektion Sachsen
Ost Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ost Brandenburg Land Brandenburg
Ost Thüringen IHK Ostthüringen
Ost Berlin Land Brandenburg
West Rheinland-Pfalz EA Rheinland-Pfalz
West Nordrhein-Westfalen EA-Finder NRW
West Hessen EA-Portal Hessen
West Saarland EA-Portal Saar
Süd Bayern EA Portal Bayern
Süd Baden-Württemberg Portal "Service BW"

Die jeweiligen Ansprechpartner sind örtlich für Dienstleister aus dem EU-/EWR-Ausland zuständig, die in deren Zuständigkeitsbereich grenzüberschreitend tätig werden oder eine Niederlassung begründen möchten.

 

Englischsprachige Seite zur Suche nach Einheitlichen Ansprechpartnern in Deutschland: German Business Portal: (EU Services directive - points of single contact)

 

Suche nach EA innerhalb der anderen EU- und EWR-Staaten auf der zentralen europäischen Seite (derzeit noch im Aufbau)

Anwendungsbereiche der EU-DLR

Die Dienstleistungsrichtlinie erfasst unter anderem folgende Tätigkeiten

  • Tätigkeiten in Aus- und Weiterbildung, z. B. Dienstleistungen von Sprach- oder Fahrschulen;
  • Handel und Vertrieb, einschließlich dem Groß- und Einzelhandel mit Gütern und Dienstleistungen - vom großen Einzelhändler bis hin zum kleinen Geschäft;
  • die Ausübung reglementierter Berufe, wie die Tätigkeiten von Rechts- und Steuerberatern, Architekten, Ingenieuren, Wirtschaftsprüfern, Vermessungsingenieuren;
  • Bau- und Handwerksdienstleistungen, wie Bau- und Abbrucharbeiten, sowie Installateur-, Maler-, Elektriker-, Fliesenleger-, Zimmermann-Dienstleistungen;
  • unternehmensbezogene Dienstleistungen, wie die Unterhaltung von Büroräumen, Unternehmensberatung, Veranstaltungs-organisation, Forderungsinkasso, Werbung und Rekruitierung;
  •  Dienstleistungen im Tourismusbereich, wie die Dienstleistung von Reisebüros oder Fremdenführern
  • Dienstleistungen im Freizeitbereich, wie etwa die Dienstleistungen von Sportzentren und Freizeitparks;
  • Dienstleistungen im Bereich Geräteinstallation und –wartung;
  • Informationsdienstleistungen, wie etwa in den Bereichen Internet-Portale, Nachrichtenagenturen, Verlagswesen, Computerprogrammierung;
  • Beherbergungs- und Gastronomieleistungen, etwa Dienstleistungen von Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Firmen;
  • Immobiliendienstleistungen;
  • häusliche Dienste, wie z.B. Dienstleistungen von Reinigungskräften, privater Kinderbetreuung oder Gärtnern

(die Liste ist nicht vollständig):

Die Dienstleistungsrichtlinie in der Praxis

Zuständige Behörden finden für Fahrschule in.....

Beispiel für die Verwendung des Binnenmarktinformationssystems:

  • Die gewünschte Auskunft kann europaweit einfach mittels Datenbanksoftware gefunden und kontaktiert werden. (etwa eine für die Überwachung von Fahrschulen zuständigen Behörde in einem EU- oder EWR-Mitliedsland).

 

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