So
28
Feb
2010
Die deutschen Verordnungsgeber gingen bei der Inkraftsetzung der geänderten Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum 19.01.2009 fälschlicherweise von folgender Behauptung aus:
Einem Fahrerlaubnisinhaber, der aus Deutschland stammt und im EU-Ausland einen Führerschein erworben hat sei die Berechtigung zur Nutzung desselben im Inland ohne gesonderte Zuerkennung (in Form einer MPU in Deutschland) generell nicht mehr zu gestatten.
Auf Grundlage dieser falschen Annahme wurden seitens der deutschen Behörden Fahrerlaubnisinhaber zur Verantwortung gezogen, die unter Beachtung des EU-Gemeinschaftsrechts (hier: Artikel 13 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie) ihre "Auslandsführerscheine" auf deutschen Straßen genutzt hatten.
Der von den deutschen Behörden angeführte Paragraf 28 (4) der deutschen Fahrerlaubnisverordnung stellt zwar geltendes deutsces Recht dar,verstößt allerdings formal und materiell gegen die geltenden Regelungen des Gemeinschaftsrechts. Aus diesem Grund ist dieser Paragraf auch europarechtlich umstritten und mit der 2. und 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht vereinbar. Die Verwaltungsbehörden und Gerichte waren in der Praxis allerdings häufig einschränkend und gegen die Inhaber von EU-Führerscheinen ausgerichtet.
Kurz gesagt: Die Grundsätze des Artikels 13 der dritten EU-Führerschein-Richtlinie wurden vom deutschen Verordnungsgeber bei der Korrektur des § 28 Absatz 4 FeV einfach ignoriert.
Die EU Führerscheinrichtlinie besagt ganz klar, dass eine, vor dem 19.01.2013 ausgestellte EU-Fahrerlaubnis aus einem der Mitgliedsstaaten Europas weder eingeschränkt noch ausgesetzt werden darf.
Mittlerweilen gab es wieder erfreulichere Urteile, so zum Beispiel vom
Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel am 4. Dezember 2009 und am 16. Dezember 2009 in zweiter Instanz. Hier wurde Inhabern von tschechischen und polnischen Fahrerlaubnissen Recht gegeben, auch wenn deren Führerscheine nach dem 19.01.2009 datierten. Den Betroffenen wurde zunächst die Nutzung für Deutschland per Sofortvollzug untersagt. Dieselbe Auffassung hat auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz am 09.12.2009 bestätigt, welches den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22.09.2009 bestätigte:
Somit wurde höchstrichterlich bestätigt, dass eine nach dem 19.01.2009 ausgestellte (in diesem Fall tschechische) Fahrerlaubnis auch im Inland genutzt werden kann.
Vor dem 19.01.2013 kann die Anerkennung eines Führerscheins in Deutschland nicht versagt werden: dies weist die 3. Führerscheinrichtlinie in Artikel 11 Abs. 4 eindeutig aus.
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Es ist wohl kaum mit der Freizügigkeit in Europa zu vereinen, dass der deutsche Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis lange nach dem Ende der Sperrfrist in Deutschland nicht fahren darf, weil ihm vor 10 oder 15 Jahren im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Folgende Grundsätze sind in den Führerscheinrichtlinien des EUGH bindend für alle Mitgliedstaaten als Gemeinschaftsrecht festgelegt worden:
Für den Fall, dass ein Führerschein während einer in Deutschland anhängigen Sperrzeit erworben wurde, liegt nach richterlicher Rechtssprechung keine gültige Fahrerlaubnis vor, der Führerschein
berechtigt demnach nicht zum Führen von Fahrzeugen in Deutschland.
Es muss ein klarstellender Verwaltungsakt abgewartet werden, um die Frage hinlänglich beantworten zu können, ob der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei einer nach dem 19.01.2009 ausgestellten EU-Fahrerlaubnis erfüllt ist. Eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann demnach nur ablehnend eingreifen, in dem Fall dass ein offensichtlicher Wohnsitzverstoß vorliegt, oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis während einer vorhandenen Sperrfrist.