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26

Jun

2011

Richtlinie 91/ 439/ EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubni

Das aktuellste Urteil zum EU-Führerschein im Ausland: EUGH Urteil vom 19.05.2011

Aufgrund vieler Anfragen hinsichtlich des neuesten Urteils und der Bedeutung für den Führerscheinerwerb hat das Zukunft-Fahrschule-Team das Urteil zusammen gefasst. Sie finden den direkten Link zum Original weiter unten.

Das vorliegende Urteil des Europäischen Gerichtshofs beruht auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Entscheidung vom 16. März 2010. Das Verfahren ist als Zwischenstreit anzusehen, in einem beim vorlegenden bayerischen Gericht anhängigen Rechtsstreit.

Das Gute vorweg: Die Rechtmäßigkeit eines in Tschechien erworbenen Führerscheins wurde vom EUGH bestätigt

Um diese Fragen ging es in dem Zwischenstreit vor dem Europäischen Gerichtshof:

  • Vorgeschichte: der in Bayern wohnenden Inhaberin eines in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins wurde das Recht aberkannt, von diesem Führerschein im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen.

Mit dem Urteil in diesem Zwischenstreit wird vom EUGH die Rechtssache C-184/ 10 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 31.03.2011 konkretisiert:

 

Anhand dieser erneuten Auslegung durch die höchsten europäischen Richter werden für die bayerischen Richter unklare Punkte der Richtlinie 91/ 439 konkretisiert. Und um diese Punkte ging es in der Entscheidung:

Die rechtlichen Voraussetzungen:
  • Die Führerscheine, die durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt werden, werden von allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
  • Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen EU-Führerscheins sein.
  • Besitzer eines EU-Führerscheins können vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes (für in Deutschland wohnende Besitzer ist dies der deutsche Staat) mit innerstaatlichen Vorschriften hinsichtich der Einschränkung, dem Entzug oder der Aussetzung oder Aufhebung belegt werden. Zu diesem Zweck kann der betreffende Führerschein vom Mitgliedstaat in ein nationales Dokument umgetauscht werden. Selbstverständlich ist, dass hierbei das vom Mitgliedstaat straf- und polizeirechtliche Territorialprinzip eingehalten wird.
  • Bei Vorliegen von straf- und polizeirechtlichen Maßnahmen gegen den Inhaber eines ausländischen Führerscheins kann die gegenseitige Anerkennung des betreffenden Führerscheins auch abgelehnt werden.
  • Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie gilt der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Oder falls ein Führerscheininhaber keine beruflichen Bindungen vorweisen kann, wegen persönlicher Bindungen, welche eine enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen.
  • Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung der Richtlinie und tauschen gegebenenfalls Informationen über die dort registrierten Führerscheine aus.

Und hinsichtlich der Benutzung des Führerscheins in Deutschland soll die Fahrerlaubnisverordnung Anwendung finden

Unter Berufung auf die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 wird entschieden, dass Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auch mit Wohnsitz in Deutschland im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Hierbei werden nur die gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 genannten Fälle von dieser Verordnung ausgeschlossen. 

  • Die Richtlinie unterscheidet nicht zwischen der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis und der Erteilung nach Entzug einer früheren Fahrerlaubnis.
  • In beiden Fällen hängt die Erteilung ab vom Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student oder Schüler und zwar während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.

 

Die Richter am EUGH kamen zu der Antwort, dass die Richtlinie 91/ 439 dahingehend auszulegen ist, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt wird, es abzulehnen, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, falls:

  • Aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde            
  • Ob im Rahmen des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips vom Aufnahmestaat (hier: in vielen Fällen der deutsche Staat) gegen den Führerscheinbesitzer eine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt wurde oder nicht ist unbeachtlich.

 

(gekürzte und umgeschriebene Fassung, hier der Link zum Original)

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