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EU-Führerschein-Intensivkurse in Spanien, Tschechien, Österreich und Ungarn

Die Teams unserer Partnerfahrschulen bilden bereits seit mehreren Jahren EU-Bürger "grenzübergreifend" aus.

Die Führerscheinausbildung in unseren deutschsprachigen Fahrschulen in Europa ist unter Beachtung einiger Voraussetzungen möglich, unter anderem der des Wohnsitzprinzips.

 

Die Anmeldung bei den jeweiligen Behörden wird jeweils von unseren erfahrenen Mitarbeitern erledigt, entweder sind Sie dabei anwesend oder dies geschieht mit Ihrer Vollmacht.

 

Die Ausbildung in den Intensivfahrschulen findet auf deutsch statt. Es werden alle Klassen ausgebildet. In der Intensivfahrschule in Spanien kann nur die Klasse B auf deutsch ausgebildet werden. Für andere Klassen sind dort Spanischkenntnisse notwendig.

 

  • Führerscheinerwerb trotz vorausgegangenem Verlust (EUGH Urteil vom 19.05.2011 nachlesen)
  • Fahren lernen im im Urlaub im Süden Spanien:  Ferienfahrschule Costa del Sol
  • Trotz MPU-Auflage Führerschein im Ausland erwerben: Sie absolvieren eine MPU zum Führerschein sofern gegen Sie eine MPU angeordnet wurde und erhalten ein anerkanntes Medizinisch-Psychologisches Gutachten.  
  • Qualifizierte Teams mit deutschsprachigen Fahrlehrern, kompetenten Reisebegleitern, Dolmetschern und anerkannten Verkehrspsychologen sind während des Führerscheinerwerbs im Einsatz.
  • Komplettpaket: Organisation der Anreise mit Hin- und Rückflugtickets, Unterkunft mit Frühstück während der gesamten Aufenthaltsdauer, Kosten der Ausbildung und Prüfung in der Fahrschule.

Urteile zum EU-Führerschein im Ausland

Führerscheinrichtlinie
zum Nachlesen
Fuehrerscheinrichtlinie_20122006.pdf
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Die rechtliche Situation zum Auslandsführerschein:


Weitere Urteile zum Thema EU-Führerschein im Ausland

Erlaubnisbehörde in Bayern wollte EU-Führerschein zwangsweise entziehen... lesen Sie, wie es ausgegangen ist...

In der Sache eines bayerischen Landratsamts gegen den Inhabers einer tschechischen Fahrerlaubnis wurde von der 3. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts am 29.05.2006 folgendes Urteil erlassen:

Auszugweise Inhalte dieses Urteils:

  • Artikel 1, Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG ("Zweite Führerschein-Richtlinie") fordert die "gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität"
  • eine zusätzliche Genehmigung für die Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis ist nicht einzuholen.
  • Die Aberkennung des Rechts zum Gebrauch der CZ-Fahrerlaubnis in D erweist sich als rechtswidrig.
  • Es dürfen seitens der Fahrerlaubnisbehörden gegenüber Inhabern einer EU-Fahrerlaubnis keine Aufklärungsmaßnahmen angeordnet werden, die einen (vor Erteilung der neuen Fahrerlaubnis eingetretenen) Zweifel an der Fahreignung ausräumen sollen.
  • Nach Ablauf der Sperrfrist im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnisse besitzen Gültigkeit (siehe "Halbritter" Entscheidung des EUGH vom 6.4.2006)
  • Es kann vom Inhaber eines EU-Führerscheins nicht verlangt werden, dass er die Bedingungen, die nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt, erfüllt werden.
  • Die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV erweist sich (im vorliegenden Fall) als rechtswidrig.
  • Durch die Nicht-Vorlage einer MPU kann nicht auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
  • Eine Verpflichtung zur Vorlage des CZ-Führerscheins bei der deutschen Erlaubnisbehörde (zur Nutzungsuntersagung in Deutschland, unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500 €) entfällt.

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg

Urteil: AU 3 S 06.600
Bayer. Verwaltungsgerichtsurteil zum Thema "MPU angeordnet, Führerschein im Ausland erworben"
7223AA15d01.pdf
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Technisches Wissen zum Führerschein in Tschechien
Die Führerscheinprüfung in Tschechien geht nicht ohne die Kenntnis über technische Fragen, die wir hier für Sie zusammen gestellt haben,
Technische_Fragen_CZ_29092010.pdf
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EUGH-Urteil in der Rechtssache C-476/01 (Kapper-Urteil)

Mit dem Urteil vom 29.04.2004 ist die Rechtslage durch das höchste europäische Gericht, dem Europäischen Gerichtshof richtungsweisend bestimmt worden:

  • Nach Ablauf der Sperrfrist legaler Erwerb eines Führerscheins im EU-Ausland
  • Jedem EU-Bürger muss die Möglichkeit geboten werden, in einem frei wählbaren EU-Land eine Führerscheinprüfung abzulegen
  • Es besteht Anerkennungspflicht hinsichtlich der so erworbenen Fahrerlaubnisse seitens jedes anderen EU-Mitgliedstaates

Hier finden Sie den Gesetzestext des EUGH.

Die 3. Führerscheinrichtlinie

Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine, besagt:

 

"Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist." (hier gehts direkt zum Gesetzestext)

 

Das bedeutet, dass ein im Ausland ausgestellter Führerschein von den inländischen Behörden nicht anerkannt werden muss, sofern ein Führerschein im Inland bereits eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

 

Artikel 13 Abs. 2 der dritten Führerscheinrichtlinie besagt im Weiteren aber:

"Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden." (hier gehts direkt zum Gesetzestext)

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