Ohne MPU zum Führerschein, Ihr rechtssicherer Weg zur neuen Fahrerlaubnis
Mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben Sie das Gesetz auf Ihrer Seite. Sofern von Ihnen alle Bedingungen zum Erwerb eines EU-Führerscheines eingehalten wurden haben, sind Sie auf der sicheren Seite.
Fahrschule Karsbad, Tschechien
Fernsehteam in der Zukunft Fahrschule Intensivfahrschule am Standort Karlsbad, Tschechien.
Intensivkurs Ferienfahrschule in Tschechien
Neben dem ZDF waren auch schon Fernsehteams von Kabel 1 oder RTL in unserer tschechischen Fahrschule zu Besuch. Die Reportagen können im Medienbereich von Zukunft Fahrschule angesehen werden.
Es müssen vom Führerschein-Anwärter in Tschechien beispielsweise in der Klasse B (Autoführerschein) insgesamt 28 Fahrstunden absolviert werden. Der entsprechende Theorieunterricht wird im Intensivkurs in der Fahrschule besucht. Die richtige Planung führt zu einer zeitnahen Realisierung der Führerschein-Ausbildung:
- Führerschein-Grundkurs:
Im Grundkurs absolvieren die Führerschein-Anwärter 14 Fahrstunden, Theorieunterricht findet am Wochenende statt. Wenn Sie Fahrschul-Wechsler sind, können Sie gleich den Prüfungskurs besuchen.
- Führerschein-Prüfungskurs:
In diesem Kurs werden täglich 4 Stunden Theorie und 2 Stunden praktischer Unterricht gegeben. Mit einer Gesamtdauer von 7 Tagen werden die restlichen 14 Fahrstunden geschafft, so dass der Fahrschüler direkt in die Prüfung gehen kann.
Die kleinen Gruppen mit ausreichenden Übungsmöglichkeiten und die deutschsprachigen FahrlehrerInnen bewirken eine sehr hohe Bestehensquote seitens unserer Fahrschüler.
Wir möchten an dieser Stelle nicht angeben, aber eine durchschnittliche Bestehensquote von 98,5 % macht uns schon stolz. Von unserem tschechischen Rechtsanwalt können Sie eine entsprechende Bestätigung auf Anfrage gerne erhalten.
Die rechtliche Situation zum Auslandsführerschein:
Zukunft Fahrschule weist darauf hin, dass wir keine Rechtsauskunft geben dürfen. Um Ihre konkreten Fragen zu klären, empfehlen wir die Befragung eines Anwalts oder Rechtsbeistands.
Urteile zum EU-Führerschein im Ausland
Die neuesten Urteile können Sie in unserem Blog-Bereich nachlesen.
Die entsprechenden Gerichtsurteile finden Sie hier:
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg
In der Sache eines bayerischen Landratsamts gegen den Inhabers einer tschechischen Fahrerlaubnis wurde von der 3. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts am 29.05.2006 folgendes Urteil erlassen:
Auszugweise Inhalte dieses Urteils:
- Artikel 1, Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG ("Zweite Führerschein-Richtlinie") fordert die "gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität"
- eine zusätzliche Genehmigung für die Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis ist nicht einzuholen.
- Die Aberkennung des Rechts zum Gebrauch der CZ-Fahrerlaubnis in D erweist sich als rechtswidrig.
- Es dürfen seitens der Fahrerlaubnisbehörden gegenüber Inhabern einer EU-Fahrerlaubnis keine Aufklärungsmaßnahmen angeordnet werden, die einen (vor Erteilung der neuen Fahrerlaubnis eingetretenen) Zweifel an der Fahreignung ausräumen sollen.
- Nach Ablauf der Sperrfrist im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnisse besitzen Gültigkeit (siehe "Halbritter" Entscheidung des EUGH vom 6.4.2006)
- Es kann vom Inhaber eines EU-Führerscheins nicht verlangt werden, dass er die Bedingungen, die nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt, erfüllt werden.
- Die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV erweist sich (im vorliegenden Fall) als rechtswidrig.
- Durch die Nicht-Vorlage einer MPU kann nicht auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
- Eine Verpflichtung zur Vorlage des CZ-Führerscheins bei der deutschen Erlaubnisbehörde (zur Nutzungsuntersagung in Deutschland, unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500 €) entfällt.
EUGH-Urteil in der Rechtssache C-476/01 (Kapper-Urteil)
Mit dem Urteil vom 29.04.2004 ist die Rechtslage durch das höchste europäische Gericht, dem Europäischen Gerichtshof richtungsweisend bestimmt worden:
- Nach Ablauf der Sperrfrist legaler Erwerb eines Führerscheins im EU-Ausland
- Jedem EU-Bürger muss die Möglichkeit geboten werden, in einem frei wählbaren EU-Land eine Führerscheinprüfung abzulegen
- Es besteht Anerkennungspflicht hinsichtlich der so erworbenen Fahrerlaubnisse seitens jedes anderen EU-Mitgliedstaates
Hier finden Sie den Gesetzestext des EUGH.
Die 3. Führerscheinrichtlinie
Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine, besagt:
"Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist." (hier gehts direkt zum Gesetzestext)
Das bedeutet, dass ein im Ausland ausgestellter Führerschein von den inländischen Behörden nicht anerkannt werden muss, sofern ein Führerschein im Inland bereits eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
Artikel 13 Abs. 2 der dritten Führerscheinrichtlinie besagt im Weiteren aber:
"Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden." (hier gehts direkt zum Gesetzestext)
